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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fährhaus Saatwinkel eine Filiale der Fonduewelt-Eventgastro UG (haftungsbeschränkt)
 
I. GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die (teilweise) mietweise Überlassung von Räumen und des Restaurants der Firma Fonduewelt-Eventgastro UG, Firmensitz Im Saatwinkel 15 in 13599 Berlin (nachfolgend Fährhaus Saatwinkel) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Fährhaus Saatwinkel.

  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Fährhaus Saatwinkel, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

  3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 
II. VERTRAGSABSCHLUSS,-PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Fährhaus Saatwinkel zustande; diese sind die Vertragspartner.

  2. Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Fährhaus Saatwinkel eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt. Fährhaus Saatwinkel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Fährhaus Saatwinkel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fährhaus Saatwinkel beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Fährhaus Saatwinkel beruhen. Einer Pflichtverletzung von Fährhaus Saatwinkel die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Fährhaus Saatwinkel auftreten, wird Fährhaus Saatwinkel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Fährhaus Saatwinkel auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Alle Ansprüche gegen Fährhaus Saatwinkel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fährhaus Saatwinkel.

 
III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

  1. Fährhaus Saatwinkel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von Fährhaus Saatwinkel zugesagten Leistungen zu erbringen.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise von Fährhaus Saatwinkel zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen von Fährhaus Saatwinkel an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von Fährhaus Saatwinkel allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden.

  4. Rechnungen von Fährhaus Saatwinkel ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Fährhaus Saatwinkel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Fährhaus Saatwinkel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Fährhaus Saatwinkel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Fährhaus Saatwinkel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Fährhaus Saatwinkel aufrechnen oder mindern.

 
IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN (VOLL-STORNIERUNG)

  1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Fährhaus Saatwinkel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Fährhaus Saatwinkel. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall der vereinbarte Mindestumsatz aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Fährhaus Saatwinkel zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. Dies gilt jedoch nicht im Pandemiefall. Pandemie-Zusatzklausel: Sollte es die Situation zum Zeitpunkt des Events nötig machen und von Seiten des Senats Einschränkungen innerhalb geschlossener Räume erlassen werden, so findet die Feier auf unserer 500 qm2 großen, überdachten Seeterrasse im Freien statt. Auch dort können die gebuchten Menüpunkte an einzelnen Tischgruppen serviert werden. Sollte es zu einem vollständigen Shutdown kommen und die Veranstaltung generell untersagt sein, so entfallen nur in diesem Fall etwaige Stornierungs- bzw. No-Show-Gebühren, sondern wird Fährhaus Saatwinkel einen Ausweichtermin zur späteren Durchführung der Veranstaltung in Absprache mit dem Kunden zur Verfügung stellen.

  2. Sofern zwischen Fährhaus Saatwinkel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Fährhaus Saatwinkel auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber Fährhaus Saatwinkel ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.

  3. Tritt der Kunde zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Fährhaus Saatwinkel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen Speiseumsatzes in Rechnung zu stellen. Erfolgt der Rücktritt zwischen der 4. und 1. Woche, ist das Fährhaus Saatwinkel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 70% des entgangenen Speiseumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 100% des Speiseumsatzes.

  4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Preis der Veranstaltung x Teilnehmerzahl.

  5. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 
V. RÜCKTRITT DURCH FÄHRHAUS SAATWINKEL

  1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Fährhaus Saatwinkel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Fährhaus Saatwinkel auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

  2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 5 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist Fährhaus Saatwinkel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  3. Ferner ist Fährhaus Saatwinkel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von Fährhaus Saatwinkel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden; Fährhaus Saatwinkel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Ars Vini in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Fährhaus Saatwinkel zuzurechnen ist oder aber ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.

  1. Bei berechtigtem Rücktritt des Fährhaus Saatwinkel entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 
VI. REDUZIERUNG DER TEILNEHMERZAHL (Teil-Stornierung)

  1. Die endgültige Teilnehmeranzahl muss dem Fährhaus Saatwinkel bis 3 Werktage vor dem Veranstaltungstermin (12 Uhr) mitgeteilt werden und gilt sodann als verbindliche Rechnungsgrundlage.  Spätere Reduzierungen der Teilnehmerzahl werden vollständig in Rechnung gestellt.

 
VII. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN

  1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit Fährhaus Saatwinkel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet (Korkgeld).

 
VIII. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE

  1. Soweit Fährhaus Saatwinkel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Fährhaus Saatwinkel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Fährhaus Saatwinkel bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Fährhaus Saatwinkel gehen zu Lasten des Kunden, soweit Fährhaus Saatwinkel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Fährhaus Saatwinkel pauschal erfassen und berechnen.

  3. Der Kunde ist mit Zustimmung von Fährhaus Saatwinkel berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Fährhaus Saatwinkel eine Anschlussgebühr verlangen.

  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen von Fährhaus Saatwinkel ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

  5. Störungen an von Fährhaus Saatwinkel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Fährhaus Saatwinkel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 
IX. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNGEN MITGEBRACHTER SACHEN

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen/dem Restaurant. Fährhaus Saatwinkel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Fährhaus Saatwinkel. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist Fährhaus Saatwinkel berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist Fährhaus Saatwinkel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit Fährhaus Saatwinkel abzustimmen.

  1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf Fährhaus Saatwinkel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Fährhaus Saatwinkel für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

 
X. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN

  1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

  2. Fährhaus Saatwinkel kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Berlin.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz von Fährhaus Saatwinkel. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Berlin. 

  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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